Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat ein Urteil des VG Stuttgart kassiert und mit Urteil vom 17.11.2006 -4 S 101/05 –
einem baden-württembergischen Beamten einen Anspruch auf Beihilfe für Potenzsteigerungsmittel versagt. Damit hat der VGH die Rechtsmäßigkeit der Beihilfeverordnung des Landes bestätigt. Diese sieht einen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Mitteln wie Viagra und Cialis vor.

Mit dem Urteil wurde die Klage eines 1952 geborenen Landesbeamten abgewiesen, der unter einer organisch bedingten erektilen Dysfunktion leidet. Für ärztlich verschriebenes Cialis beantragte er beim Landesamt für Besoldung und Versorgung erfolglos anteilige Kostenübernahme im Rahmen der Beihilfegewährung.

Das VG Stuttgart sprach ihm erstinstanzlich einen Anspruch auf Erstattung von 70 % der Kosten zu, weil den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit für unwirksam hielt. Mittel, wie das dem Kläger verschriebene, seien für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig. Sexualität sei in der Familie von besonderer Bedeutung, so das es im Kern derFürsorgepflicht des Dienstherrn liege, Kosten insoweit zu übernehmen.

Der VGH sah dies nun anders. Der in § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 2 Beihilfeverordnung enthaltene Kostenübernahmeausschluß bezüglich Mitteln der Empfängnisverhütung und Potenzsteigerung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die dienstherrliche Fürsorgepflicht ziehe nicht zwangsläufig den Ausgleich jedweder krank- oder gesundheitsbedingter Aufwendungen nach sich. Im Rahmen der Gestaltung der Beihilfeverordnung müsse die angespannte Lage der öffentlichen Haushalte berücksichtigt werden. Das könne dazu führen, daß Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgenommen werden, die vornehmlich der Steigerung der Lebensqualität, nicht aber der zwingend notwendigen Beseitigung lebensbedrohlicher Zustände dienten.

Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist möglich.

Fundstelle: Pressemitteilung zum Urteil des VGH Mannheim vom 17.11.06 -4 S 101/05 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser


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