Die niederländische Internet-Apotheke DocMorris darf weiterhin in Deutschland zugelassene verschreibungspflichtige und nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel an private Endverbraucher in Deutschland versenden. Die 11. Kammmer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main entschied auf die Klage des Deutschen Apothekerverbandes, dass der Medikamentenhandel aus den Niederlanden grundsätzlich unbedenklich sei. Mit der Entcheidung vom 21.07.2006 mit dem Aktenzeichen 3-11 O 64/01 untersagte die zuständige Kammer dem gefürchteten Konkurrenten der deutschen Apotheken lediglich den Versandhandel mit in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln.

Nach Auffassung der entscheidenden Kammer verstoße das Anbieten und der Versand von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln gegen das Wettbewerbsrecht in Verbindung mit den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und sei damit rechtswidrig.

Insoweit beschränkt die Kammer den Unterlassungsanspruch des klagenden Apothekerverbandes auf in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimittel. Dabei regeln die Vorschriften des §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 1 Arzneimittelgesetzes (AMG), dass das Verbringen von im Geltungsbereich des AMG nicht zugelassenen und registrierten Medikamenten im Wege des Versandes unzulässig ist.

Der Versand von in Deutschland nicht zugelassenen Medikamenten durch die beklagte niederländische Internetapotheke stelle demnach nach § 3 UWG eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, die den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber erheblich beeinträchtige und daher zu untersagen sei.

Da das Landgericht Frankfurt somit nur einem Punkt der Klage des deutschen Apothekerverband gefolgt ist und den grundsätzlichen Versandhandel von DocMorris für unbedenklich erachtete, kündigte die Klägerseite bereits an, Rechtsmittel gegen dieses Urteil zu prüfen, so dass es abzuwarten gilt, ob dieses Urteil in Rechtskraft erwächst.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
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