so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 13.02.2007 – 1 ABR 18/06). Der Betriebsrat eines Spielcasinos hatte den Spruch einer Einigungsstelle angefochten, weil diese zwar die Einführung von einheitlicher Personalkleidung (dunkle Anzüge für die Herren bzw. dunkle Kostüme für die Damen) beschlossen hatte, aber zur Frage geschwiegen hat, wer die Kosten für die schicken Klamotten zu tragen hat. Das Bundesarbeitsgericht ist der Meinung, dass diese Kostenfrage nicht mehr vom Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: betriebliche Ordnung) umfasst ist. Die Kosten der Dienstkleidung hätten nichts mit der Ordnung des Betriebs zu tun. Die Kostentragung richte sich vielmehr nach vertraglichen, gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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