Zum 01. Mai 2006 werden einige Änderungen der Straßenverkehrsordnung und des Bußgeldkatalogs vorgenommen. Eine der wichtigsten Änderungen stellt die stärkere Bestrafung von Dränglern dar, welchen höhere Geldbußen und schneller ein Fahrverbot drohen. Grund für die Verschärfung ist die weit verbreitete Mißachtung der gesetzlichen Vorschriften des Mindestabstandes, was nach Einschätzung von Verkehrsexperten zu den folgenreichsten Verkehrsunfällen führt.

Die Straßenverkehrsordnung regelt in § 4, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird.

Maßgeblich für die Höhe der Strafe bei Unterschreitung des Mindestabstandes ist die Geschwindigkeit des Fahrzeuges und der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug. Wieviel Abstand konkret in Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten werden muss, berechnet sich nach dem halben Tachowert. Der Betroffene muss 5/10 seines halben Tachowertes einhalten. Fährt also der Betroffenen 80 km/h , so beträgt der halbe Tachowert 40, so dass er davon 5/10, also 20 Meter Abstand halten muss. Hält der Betroffene diesen Abstand nicht, muss er ein Bußgeld in Höhe von 40 € zahlen und bekommt einen Punkt in Flensburg.

Hält der Betroffenen weniger Abstand als 4/10 des halben Tachowertes, also bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h und einem halben Tachowert von 40, weniger als 16 Meter Abstand zum Vorausfahrenden, so beträgt das Bußgeld schon 60 €. Bei einem Mindestabstand zum Vorausfahrenden von weniger als 3/10, im Beispielsfall also von weniger als 12 Meter, beträgt die Geldbuße 100 € und 4 Punkte in Flensburg

Bei höheren Geschwindigkeiten und dem damit bei zu geringem Abstand einhergehenden erhöhten Unfallrisiko wird die Unterschreitung von 3/10 des halben Tachowertes stärker bestraft. Bei Geschwindigkeiten über 100 km/h führt die Unterschreitung des halben Tachowertes neben der Geldbuße zusätzlich zur Verhängung eines Fahrverbotes von einem Monat. Bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h führt die Unterschreitung von 3/10 des halben Tachowertes zu einer Geldbuße von 150 € und ebenfalls einem Monat Fahrverbot.

Ob die Verschärfung der Geldbußen und die schnellere Verhängung eines Fahrverbotes bei Nichteinhaltung des Mindestabstands nun zu einem gemäßigteren Fahrverhalten der Drängler führt, bleibt abzuwarten. Gerade vor dem Hintergund der Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der Abstandsmessungen werden die jeweiligen Bußgelbescheide erfahrungsgemäß nicht ohne weiteres hingenommen. Häufig führen nämlich Meßfehler dazu, dass der Bußgeldbescheid aufzuheben ist. Ob die Messung des Abstandes im konkreten Fall korrekt vorgenommen wurde, läßt sich nur durch Einsichtnahme in die Bußgeldakte klären.

Eine weitere Änderung zum 01. Mai 2006 stellt die Pflicht des Autofahrers dar, die Ausrüstung seines Fahrzeuges den Wetterverhältnissen anzupassen. Danach muss der Autofahrer dafür sorgen, dass sein Fahrzeug mit geeigneten Reifen und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage ausgestattet ist. Ist die Ausrüstung des Fahrzeuges nicht an die Wetterverhältnisse angepasst, so muss der Betroffene ein Bußgeld in Höhe von 20 € zahlen. Kommt es durch die Versäumnisse zu einer Behinderung des Verkehrs, verdoppelt sich die Geldbuße auf 40 € und einen Punkt in Flensburg.

Nina Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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