Der BGH (Aktenzeichen XII ZB 250/03) hat entschieden, dass ein sittenwidriger Ehevertrag insgesamt nichtig ist und die Unwirksamkeit sich nicht nur auf Einzelregelungen beschränkt. Voraussetzung für die Gesamtnichtigkeit ist, dass bereits bei Gesamtwürdigung des Ehevertrags der Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und die Einzelregelungen nicht durch berechtigte Belange der anderen Partei gerechtfertigt sind.

In dem entschiedenen Fall hat der BGH erstmals festgestellt, dass für eine sog. Teilnichtigkeit kein Raum ist, wenn der Ehevertrag sittenwidrig ist, weil er eine Partei insgesamt nur benachteiligt. Ist daher eine Regelung unwirksam, zum Beispiel der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, dann hat das zur Folge, dass auch die weiteren im Vertrag enthaltenen Regelungen, zum Bespiel zum Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich, ebenfalls unirksam sind. Nach Ansicht des BGH ändert an der Gesamtnichtigkeit auch eine sog. salvatorische Klausel nichts. Selbst wenn daher im Vertrag eine Klausel enthalten ist, nach der bei Unwirksamkeit einer Regelung der Vertrag im übrigen Gültigkeit behalten soll, ist der Vertrag dennoch vollständig unwirksam.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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