Das geht aus einem jetzt veröffentlicheten Urteil des Bundesgerichtshofs (gerichtliches Aktenzeichen: VIII ZR 74/05) hervor.

Der beklagte Vermieter gestattete einem Mobilfunkunternehmen, im Speicher und auf dem Dach seines Mietshauses eine Mobilfunksendeanlage einzurichten. Die Kläger, die als Mieter in dem Mietshaus des beklagten Vermieters eine Dachgeschosswohnung bewohnen, begehrten die Unterlassung der Einrichtung und des Betriebes der Mobilfunksendeanlage von ihrem Vermieter. Einer der Kläger ist aufgrund einer Erkrankung bettlägerig und auf einen Herzschrittmacher angewiesen.

Die klagenden Mieter haben zunächst vor dem Amtsgericht Recht bekommen. Das Landgericht hat auf die Berufung des Vermieters die Klage abgewiesen. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat nunmehr die Entscheidung des Landgerichts in letzter Instanz bestätigt und den Unterlassungsanspruch der Mieter abgewiesen.

Dabei hat der Senat ausgeführt, dass dem Mieter einer Wohnung grundsätzlich Abwehransprüche gegen Immissionen zustehen können, die von dem Betrieb einer Mobilfunksendeanlage ausgehen. Wenn jedoch – wie im vorliegenden Fall – die Mobilfunksendeanlage die in der 26. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreite und die Wohnung der klagenden Mieter außerhalb eines einzuhaltenden Sicherheitsabstandes liege, sei ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen. Darn ändere auch der Umstand, dass einer der Kläger einen Herzschrittmacher verwende, nichts. Durch die eingehaltenen Grenzwerte sei eine Gesundheitsbeeinträchtigung nicht zu befürchten.

Folglich müssen die Mieter die von der Anlage ausgehenden Beeinträchtigungen als unwesentlich dulden. Entscheidend ist für den Senat, dass die festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden.
Auch der Umstand, dass die wissenschaftliche Diskussion über die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren noch nicht abgeschlossen ist, führt nach der Ansicht des VIII. Zivilsenats zu keinem anderen Ergebnis. Es sei nicht ersichtlich, dass die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte unzureichend seien. Die Grenzwerte beruhen auf den übereinstimmenden Empfehlungen internationaler und nationaler Sachverständigengremien.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.kuendigung.de

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