Der Europäische Gerichtshof hat am 03.10.2006 in der Rechtssache Cadman (Aktenzeichen C-17/05) entschieden, dass der Arbeitgeber für die Bemessung des Arbeitsentgelts grundsätzlich auf das Kriterium des Dienstalters zurückgreifen darf.

Damit bestätigt der EuGH die in der Rechtssache Danfoss (C-109/88) eingeschlagene Linie, nach der ein auf das Dienstalter aufbauendes Entgeltsystem mit dem in Art. 141 EG verankerten Prinzip des gleichen Entgelts für Männer und Frauen vereinbar sei. Das höchste europäische Gericht hält den Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters für ein geeignetes Kriterium, um die Berufserfahrung zu belohnen. Dies gelte selbst dann, wenn eine Benachteilung der weiblichen Arbeitnehmer, deren Dienstalter durch Zeiten der Kinderbetreuung geringer sein könne, nicht auszuschließen sei. Der EuGH hat allerdings dann, wenn der Arbeitnehmer Anhaltspunkte liefere, die ein derartiges Entgeltsystem in Frage stellen, eine Begründungspflicht für den Arbeitgeber für diese Ungleichbehandlung angenommen.

Allerding ist noch nicht entschieden, ob Entgeltsysteme, die alleine an das Lebensalter anknüpfen, gegen die Antidiskriminierungsrichtlinien bzw. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstossen. Eine Diskriminierung wegen des Alters kann auch in der Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer liegen.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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