Nein, es geht weder um Alkohol am Arbeitsplatz noch um Mut als Einstellungsvoraussetzung oder gar Bringschuld, sondern um die Frage, ob ein Betriebsratsmitglied ein anderes als “Feigling” und noch ein anderes als “zu blöd für den Betriebsrat” titulieren darf. Unabhängig davon, dass beides wahr sein kann sieht das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2007 – Aktenzeichen 10 Sa 775/06, Volltext) darin zwar eine Formalbeleidigung, hält dies aber nicht für so ehrverletzend, dass das Verhalten eine ausserordentliche Kündigung im Sinne der §§ 626 BGB, 15 KSchG rechtfertigen könnte. Der Betriebsrat hatte das anders gesehen und der ausserordentlichen Kündigung ausdrücklich zugestimmt (§ 103 BetrVG).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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