wie Arbeitsrecht.de, das grosse Arbeitsrechtsportal aus Frankfurt, in seinem Dienst “Recht kompakt” meldet. Nach einer letztlich auf das Urteil des EuGH (vom14.0 7.2005 – Rechtssache RS C-52/04) zurückgehenden Entscheidung des VG Bremen (vom 24.04.2007 – 6 K 1008/04) haben Feuerwehrbeamte einen Rechtsanspruch auf Gewährung des vollen Freizeitausgleichs für sämtliche Dienstzeiten, welche die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden überschreiten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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