Der 11. Senat des Finanzgerichts Köln hat mit seinem Urteil vom 06.12.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 11 K 5825/04) die Arbeitnehmereigenschaft von Telefoninterviewern eines Marktforschungsinstituts bejaht. Danach können Marktforschungsunternehmen verpflichtet sein, für die Interviewer Lohnsteuer abzuführen.

Dabei komme es nach Ansicht des Senats auch nicht darauf an, dass eine „freie Mitarbeit als Honorarkraft“ vereinbart wurde. Er berief sich vielmehr darauf, dass die Interviewer starr an einen vorgegebenen Fragenkatalog gebunden seien und sich über den Inhalt und den Verlauf des Gesprächs keine Gedanken mehr machen müssten. Außerdem fehle es an den unternehmerischen Risiko, da die Interviewer keine eigenen Aufwendungen hatten und nur geringe Verdienststeigerungen vorgesehen waren.

Der 11. Senat hat jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zugelassen, so dass sich der Bundesfinanzhof mit dieser Entscheidung beschäftigen wird.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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