In einem Meinungsforum ist vorrangig derjenige auf Unterlassung von diffamierenden Aussagen in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert hat. Ist der Äußernde bekannt, geht eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber des Internet-Meinungsforums ins Leere. Dies hat kürzlich das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 1-15 U 180/05) entschieden, wie die Rechtsanwälte Withöft & Teerhag, Düsseldorf, nun mitteilten.

Mit der Frage, wer unter welchen Umständen für diffamierende Meinungsäußerungen in Internetforen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wird sich demnächst auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe beschäftigen müssen. Weil es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, gegen wen sich der durch eine Meinungsäußerung Verletzte richten muss, hat der 15. Zivilsenat des OLG Düsseldorf die Revision zugelassen.

Thomas Hellwege, Journalist

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