Angst vor dem Briefkasten (Postphobie) entschuldigt keine Fristversäumung, das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (1 K 2525/07) und lehnte die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gegen einen Bescheid ab. Auch eine krankhafte, psychologisch behandelte Angst vor dem Briefkasten hilft danach nicht über die Versäumung einer Klagefrist hinweg, berichtet Focus Online. Die Tochter hätte hier helfen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hatte selbst mitgeteilt, der Grund für die Fristversäumnis sei eine krankhafte Angst vor amtlichen Schreiben.

Hätte die Tochter doch bloss das Schreiben entgegengenommen und aus welchen Gründen auch immer der Mutter erst später ausgehändigt, dann wäre eine Wiedereinsetzung wohl gerechtfertigt gewesen … Wäre die Klägerin rechtzeitig zum Anwalt gegangen, bevor sie ans Amt geschrieben hat, wohl auch …

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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