Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit seinem am 22.02.2007 bekanntgegebenen Urteil (gerichtliches Aktenzeichen: 3 K 3344/06) die Klage eines Rechtsanwalts auf den Erlass eines generellen Rauchverbots in der Kantine des Landgerichts Mönchengladbach abgewiesen.

Bislang war in der Kantine des Landgerichts Mönchengladbach in dem Zeitraum von 11.30 Uhr bis 14.00 Uhr das Rauchen untersagt. Der klagende Rechtsanwalt wollte sich damit nicht zufrieden geben und beanspruchte eine generelles Rauchverbot in der Kantine. Die 3. Kammer ist diesem Begehren jedoch nicht gefolgt und hat das begrenzte Rauchverbot als hinreichend angesehen.

Nach Ansicht der Kammer könne sich der Rechtsanwalt nicht auf arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen berufen, da er kein Beschäftigter des Landgerichts sei und es sich bei der Gerichtskantine nicht um seine Arbeitsstätte handele. Auch das Berufen auf das Grundgesetz – insbesondere auf die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – führe zu keinem generellen Rauchverbot. Durch den rauchfreien Zeitraum in der Gerichtskantine sei der Gefahr einer gesundheitlichen Gefährdung durch Passivrauchen hinreichend vorgebeugt.

Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 22.02.2007

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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