Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat mit seinem Beschluss (gerichtliches Aktenzeichen: 8 TaBV 58/06) die Flucht einer Klinik aus dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes in den Bereich des Kirchenrechts gestoppt.

Eine Essener Klinik mit insgesamt 1200 Beschäftigten war zum Jahreswechsel dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche beigetreten. Die Klinikleitung teilte daraufhin den Beschäftigten mit, dass durch diesen Beitritt das Betriebsverfassungsgesetz nicht mehr gelte und der bestehende Betriebsrat nicht mehr existiere.

Dieser Flucht in das Kirchenrecht haben die Düsseldorfer Richter vorerst einen Riegel vorgeschoben. Nach ihrer Ansicht erfülle die Klinik nicht die Mindestanforderungen, um als kirchliche Einrichtung zu gelten. Die Evangelische Kirche haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Klinik und sei nur mit einem Geistlichen in einem Beirat vertreten. Aus diesen Gründe gelte hier das Betriebsverfassungsrecht weiter und der bestehende Betriebsrat existiere fort.

Das LAG hat aber auch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, so dass abzuwarten gilt, ob die Klinik diese Entscheidung in Erfurt überprüfen läßt.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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