Das Landgericht Düsseldorf hat mit seinem heute verkündeten Urteil (gerichtliches Aktenzeichen: 11 O 322/03) eine u.a. auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Verdienstausfall gerichtete Klage abgewiesen. Hintergrund dieser Klage war der tragische Unfalltod des 14-jährigen Sohns der klagenden Eltern während eines Bali-Urlaubs.

Die Kläger buchten im Jahre 1999 bei dem beklagten Reiseveranstalter eine sechstägige Schiffsreise vor Bali. Während dieser Reise, an der auch der 14-jährige Sohn der Kläger teilnahm, verunglückte der Sohn an Bord des Urlaubsschiffes tödlich. Nach Ansicht der Eltern erlitt ihr Sohn auf dem Schiff durch das Erfassen eines unter Strom stehenden Stahlseils einen tödlichen Stromschlag. Die Mängel an den Schiff seien gravierend und deutlich sichtbar gewesen.

Mit ihrer Klage haben die Eltern vorgetragen, dass der beklagte Reiseveranstalter seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und aus diesem Grunde zur Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz und Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 290.000 € verpflichtet sei. Dieser Auffassung ist die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf nicht gefolgt und hat die Klage in erster Instanz abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass eine Verletzung der dem Reiseveranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht festgestellt werden könne. Zwar dürfe der Reisende darauf vertrauen, dass der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternehme. Dazu gehöre die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger. Dabei sei es aber nicht zwingend erforderlich, dass die zur Überprüfung eingesetzten Personen fachkundige Techniker seien.

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen habe der Reiseveranstalter alles Erforderliche getan, so dass ihn kein Fehlverhalten vorzuwerfen. So haben Mitarbeiter des Veranstalters noch wenige Monate vor der Reise das Schiff untersucht, ohne das Mängel aufgetreten seien. Zusätzlich habe ein Internationales Sicherheitszertifikat vorgelegen, so dass der Veranstalter nicht für den Unfall haften müsse.

Da zur erwarten ist, dass sich die Eltern mit diesem Urteil nicht abfinden und in die Berufung gehen, wird sich wohl das Oberlandesgericht Düsseldorf in der nächsten Instanz mit der Begründung des Landgerichts auseinandersetzen.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 31.10.2006
Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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