Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht noch mit “Nein” beantwortet und die Paginierung in das Organisationsermessen des Arbeitgebers gestellt. Das Bundesarbeitsgericht fand diese Frage offensichtlich spannender und liess wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit auf die Nichtzulassungsbeschwerde die Revision gegen das abweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts zu.
Quelle: Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluß vom 23.01.2007 – Aktenzeichen 9 AZN 792/06) Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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