Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 04.05.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: I-10 U 174/05) erstmals eine starre Fristenregelung, die den Mieter eines gewerblichen Mietraumes verpflichtet – unabhängig vom tatsächlichen Zustand des Mietraumes – in festgelegten Abständen Schönheitsreparaturen durchzuführen, als unwirksam angesehen. Eine solche vertragliche Regelung führe nach Ansicht des Senats zu einer unagemessenen Benachteiligung des Mieters.

Das OLG Düsseldorf folgt mit seinem Urteil und seiner Argumentation der bisherigen Rechtsprechung zu der Thematik „Unwirksamkeit starrer Fristenregelungen für Schönheitsreparaturen bei Wohnraummietverträgen“. Neu an dieser Entscheidung ist jedoch, dass der Senat diese Unwirksamkeit der Fristenregelung nun auch für gewerbliche Mietverhältnisse angenommen hat. Bislang wurde nach der verbreiteten Rechtsauffassung die starre Fristenregelung für gewerbliche Mietverträge als wirksam angesehen.

Der Senat hat in seiner Begründung ausgeführt, dass der gewerbliche Mieter nicht weniger schutzbedürftig als der Mieter einer Wohnung sei. Durch die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erfolge eine unangemessene Benachteiligung, die auch bei gewerblichen Mietverträgen als unwirksam angesehen werden müsse.

Das Urteil des OLG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Der klagende Vermieter hat noch die Möglichkeit, ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe durchzuführen.

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.05.2006

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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