Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit seinem Beschluss vom 07.11.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 2 Ss 24/05) einen Freispruch des Amtsgerichts Freiburg in einem Bußgeldverfahren aufgehoben und gegen den betroffenen Autofahrer ein Bußgeld festgesetzt.

Der Betroffene war Anwohner einer sog. Fahrradstraße, an deren Beginn ein entsprechendes Verkehrsschild (Fahrrad in blauem Kreis) mit folgendem Aufdruck aufgestellt war:

„Diese Straße ist dem Radverkehr vorbehalten.

Ausnahme: KfZ-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit“.

Der betroffene Anwohner geriet auf dieser Fahrradstraße mit seinem PKW in eine Verkehrskontrolle, da er die Straße mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h befahren hatte. Aufgrund dieser Geschwindigkeitsüberschreitung hat die Stadt Freiburg einen Bußgeldbescheid in Höhe von 15 € erlassen.

Der Anwohner hat sich mit diesem Bußgeldbescheid nicht abgefunden und Einspruch dagegen eingelegt. Er ist vom Amtsgericht Freiburg zunächst von dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen worden. Das OLG Karslruhe hat diesen Freispruch mit dem Beschluss vom 07.11.2006 aufgehoben und in einer Grundsatzentscheidung die Höchstgeschwindigkeit für Autofahrer in Fahrradstraßen auf 30 km/h einheitlich festgelegt.

Nach der Entscheidung des 2. Bußgeldsenats komme wegen des Charakters der Fahrradstraße als Sonderweg nur eine allgemein-gültige von der konkreten Situation unabhängige Höchstgeschwindigkeit in Betracht. Als „mäßig“ sei dabei eine Geschwindigkeit anzusehen, die sich an der des Fahrradverkehrs anpasse. Aus diesem Grunde dürfe eine Fahrradstraße höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h befahren werden.

Den Anwohner wird die Entscheidung nicht allzu hart getroffen haben, da das OLG Karlsruhe ein Bußgeld in Höhe von 15 € festgesetzt hat.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.kuendigung.de

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