Das Archiv einer Online-Zeitung oder das Intertetangebot eines Presseerzeugnisses muss nicht ständig daraufhin kontrolliert werden, ob ein ein in der Vergangenheit rechtmäßig veröffentlichter Artikel mittlerweile entfert oder geändert werden müsste. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschluss v. 05.10.2006, Az.: 2-03 O 305/06 und 2-03 O 358/06) entschieden. Wie die Printmedien treffe auch die elektronische Presse nicht die Verpflichtung, die damals rechtmäßig ins Netz gestellten Berichte zu entfernen oder so zu verändern, dass eine namentliche Identifizierung – hier eines verurteilten Straftäters – nicht mehr möglich sei. Dies gelte auch bezüglich der Bildveröffentlichung.

“Eine derartige Kontrollpflicht würde die öffentliche Aufgabe, die der Presse im Hinblick auf die Information der Öffentlichkeit über aktuelle Ereignisse zukommt, über Gebühr beeinträchtigen”, stellten die Richter mit Blick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit heraus, welches auch eine Recherche nach Berichten aus vergangenen Zeiten umfasse.

Der Sachverhalt
Eben durch dieses auch die Vergangenheit umfassende Informationsinteresse der Öffentlichkeit fühlten sich die beiden wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayer verurteilten Kläger in Ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Sie wehrten sich dagegen, dass Presseartikel aus den Jahren 2004/2005, deren Gegenstand sie waren, auch noch im Mai diesen Jahres im Internet abgerufen werden konnten.

Einige Online-Ausgaben deutscher Tageszeitungen hatten mehr als zehn Jahre nach der Verurteilung der beiden Mörder über diese jeweils unter Namensnennung berichtet. Anlass war die vorzeitige Haftentlassung des einen und ein von dem anderen gestellter Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens.

Ihre einstweiligen Verfügungen stützten die Beiden darauf, dass eine identifizierende Presseberichterstattung unter Namensnennung und Abbildung eines bereits vor längerer Zeit verurteilten Straftäters dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze, wenn für die Berichterstattung kein neuer aktueller Anlass bestehe.

Die Urteile
Dem schlossen sich die Frankfurter Landrichter zumindest im Fall des vorzeitig entlassenen Straftäters an (Az.: 2-03 O 305/06):

„Die Ausstrahlungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit lässt es nicht zu, dass die Medien sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters befassen dürfen”, so die Richter. Nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat und einem Strafverfahren, habe der Täter das Recht, „allein gelassen zu werden“. Dies setze dem Wunsch der Massenmedien sowie dem Bedürfnis des Publikums, Straftat und –täter zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen.

Mit fortschreitender zeitlicher Distanz zur Tat müsse das Interesse und Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, über diesen Fall unter Abbildung und namentlicher Erwähnung unterrichtet zu werden, immer weiter zurücktreten, während das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt seiner Anonymität sowie des Rehabilitationsinteresses zunehmend an Bedeutung gewinne.

Entscheidend: Aktueller Anlass
Die Nennung des Namens in Schrift, Bild und Ton im Rahmen einer Berichterstattung über frühere Straftaten sei auch bei besonders schweren Straftaten nur dann gerechtfertigt, wenn für die Berichterstattung ein aktueller Anlass bestehe.

Abstellend auf die drohende Gefährdung des Rechts auf Anonymität und Resozialisierung vermochten die Richter einen solchen Anlass auch nicht in der vorzeitigen Haftentlassung sehen.

Über das Wiederaufnahmeverfahren dürfe allerdings sehr wohl berichtet werden (Az.: 2-03 O 358/06), stellte die Kammer fest. Ob eine Berichterstattung über frühere Verbrechen regelmäßig erlaubt sei, wenn der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens selbst beantrage, ließ das Gericht offen.

Eine Berichterstattung darüber sei ohnehin gerechtfertigt, weil eine Neubefassung des Gerichts mit einem bereits abgeschlossenen Strafverfahren lägen immer neue Erkenntnisse zugrunde, die sich im Falle einer Abänderung der rechtskräftigen Verurteilung sogar zugunsten des Betroffenen auswirken könnten. Unberücksichtigt blieb im vorliegenden Sachverhalt zudem nicht, dass der Kläger sich selbst mit der Bitte um Informationen an die Presse gewandt hat.

Vor diese Hintergrund hielten die Richter die angegriffene
Online-Berichterstattung unter voller Namensnennung und
Bildveröffentlichung für zulässig: “Zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung stand eine vorzeitige Haftentlassung des Klägers noch nicht bevor. Dem Resozialisierungsinteresse des Klägers kam deshalb noch kein die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegendes Gewicht zu.”

Übrigens: Die Entscheidungen des Gerichts vom 05. Oktober 2006 (2-03 O 305/06 und 2-03 O 358/06) sind noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Partei kann jeweils innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen.

Thomas Hellwege, Journalist

blog.medienrecht-informationen.de

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