so das OVG Niedersachsen vom 02.11.2006 Aktenzeichen 9 B 1/06 in Sachen Castor-Transport.

Jedenfalls die Anordnung von 24-stündigen Bereitschaftdienstes während des Castortransportes unterliegt danach nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a NPersVG der Mitbestimmung des Personalrates.

Nach dem neuen – insoweit richtlinlienkonform überarbeiteten – Arbeitszeitgesetz handelt es sich bei Bereitschaftsdienst um Arbeitszeit. Bei dem für den Castortransport 2006 durch den Einsatzbefehl der Beteiligten angeordneten Bereitschaftsdienst handelt es sich daher um die Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Deshalb ist hierfür auch das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen.

Mit dieser Begründung erliess das OVG in Lüneburg eine entsprechende einstweilige Verfügung zugunsten des zuständigen Personalrates.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

www.personalvertretungsgesetz.de

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