Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte mit seiner nunmehr bekannt gewordenen aber nocht nicht rechtskräftigen Entscheidung – 19 K 1581/05.T – den Vorwurf der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, dass es sich bei der Werbung des betroffenen Zahnarztes um ein Berufsvergehen und damit um einen Verstoß gegen die Berufsordnung handele, welches mit einer Geldbuße von 2.000 € zu ahnden sei.

Der betroffene Zahnarzt hatte in einem Telefonbuch rechts auf etwa jeder vierten Seite eine 2,5 cm x 4,3 cm Anzeige veröffentlicht, in welcher die Anschrift und Internetadresse seiner Praxis sowie sein Spezialgebiet aufgeführt war.

Die entscheidende Kammer hielt diese Art der Werbung für berufswidrige Werbung, die dem Zahnarzt zu untesagen sei. Nach der Auffassung des Gerichts müsse die Werbung im Hinblick auf Format, Gestaltung , Häufigkeit der Veröffentlichung und Art des Werbeträgers angemessen und insbesondere nicht anpreisend sein.

Die Häufigkeit des Erscheinens der Werbanzeige auf etwa jeder vierten Seite beinhalte eine nicht mehr interessengerechte und sachgemäße Information möglicher Patienten. Dem betroffenen Zahnarzt sei es nach Auffassung des Gerichts nicht in erster Linie darum gegangen, über die zahnärztlichen Leistungen zu informieren, sondern vielmehr diese Leistungen reklamemäßig anzupreisen. Derartige Werbemaßnahmen fallen gerade unter das Werbeverbot, welches dem Schutze der Bevölkerung diene und dem Patienten das Vertrauen darauf erhalten solle, dass sich der Arzt an dem Kriterium der medizinischen Notwendigkeit orientiere und nicht, wie es durch entsprechende Werbung wirken kann, an ökonomischen Erfolgskriterien.

Aufgrund der vorsichtigen Lockerung der Grenzen der Zulässigkeit ärztlicher Werbung durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung in Rechtskraft erwächst.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
Pflegehaftung.de

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