Das LAG Köln hat mit seinem Beschluss vom 12.04.2006 – 14 Ta 133/06 – eine Kündigungschutzklage, die durch den Arbeitnehmer zunächst an eine veraltete Adresse des zuständigen Arbeitsgerichtes geschickt und dann erst nach Ablauf der Klagefrist unter der richtigen Anschrift einging, nachträglich zugelassen.

Nach § 4 KSchG kann ein Arbeitnehmer nur binnen drei Wochen ab Erhalt einer Kündigung Kündigungsschutzklage erheben und die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen. Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, wird die  Kündigung in der Regel wirksam.

Lediglich § 5 KSchG bietet dem Arbeitnehmer noch ein Hintertürchen, duch das er trotz Fristversäumens noch zur arbeitsgerichtlichen Überprüfung der Klage gelangen kann. § 5 KSchG sieht die nachträgliche Zulassung einer Klage dann vor, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Er kann dann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes die nachträgliche Zulassung der Klage beantragen. Der Antrag muß begründet werden und die zur Begründung angeführten Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden.

Ein Arbeitnehmer hatte nach Erhalt der Kündigung im aktuellen örtlichen Stadt- und Brancheninfo „Gewusst wo“ die Adresse des Arbeitsgerichts nachgeschlagen, die Kündigungschutzklage enstprechend adressiert und verschickt. Allerdings war der in dem aktuellen Verzeichnis enthaltene Eintrag bereits seit Jahren überholt, so daß die Klage erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist unter der richtigen Anschrift einging.

Erstinstanzlich wurde der Antrag nach § 5 KSchG zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers ließ das LAG Köln die Klage aber zu. Es könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, sich in einem Stattadressbuch nach der Gerichtsanschrift zu erkundigen. Der Kläger habe seinen Sorgfaltspflichten hierdurch genügt, weil er insbesondere vor dem Hintegrund des jährlichen Neuerscheinens des Branchenbuchs davon ausgehen durfte, daß die Anschrift richtig wieder gegeben wird. Der Kläger sei im Rahmen der üblichen Sorgfalt nicht dazu verpflichtet gewesen, Mehrfachüberprüfungen durchzuführen, bei Gericht anzurufen oder gar vor Ort den Verbleib des Gerichts zu klären.

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.kuendigung.de

1 Kommentar

  1. RA Felser
    28. Dezember 2006 15:57

    Na, da sind die Rheinländer wieder mal grosszügiger gewesen als die Hamburger. Die lehnen jedenfalls eine Wiedereinsetzung ab, selbst wenn das Rechtsanwaltssoftwareprogramm die falsche Telefaxnummer ausgegeben hat: http://www.ra-kotz.de/wiedereinsetzung3.htm. Das BAG verzeiht jedenfalls, wenn man sich auf die Ansage der Faxnummer durch die Telekom verlässt: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010146.htm