Gesetzliche Krankenkassen sind nicht verpflichtet, einer Versicherten mit einem Gendefekt eine künstliche Befruchtung und einen anschließenden Gentest des Embryos die Kosten zu ersetzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Az.: S 86 Kr 660/04) hervor.

Wie das Deutsche Ärzteblatt berichtet, wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragestellung eine Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. Geklagt hatte eine 32-jährige Berlinerin, die an der x-chromosomal vererbten Septischen Granulomatose leidet.

Das Gericht begründete die Entscheidung laut dem Ärzteblatt weiter: Der Gendefekt wird bei der Klägerin mit einer 50-prozentigen Wahrscheinlichkeit an Kinder weitergegeben. Bei betroffenen Söhnen würde dies die Erkrankung auslösen und als Folge der Störung des Immunsystems zu lebensbedrohlichen Erkrankungen führen. Betroffene Töchter wären wie die Klägerin Überträgerin des Defekts. Deshalb wollte die 32-Jährige ihren Embryo untersuchen lassen, und zwar in Belgien.

Das Sozialgericht hat in seinem Urteil darauf verwiesen, dass eine Krankenkasse nur dann die Kosten für eine medizinische Untersuchung übernehmen darf, wenn diese zuvor in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wurde. Dafür ist im Regelfall eine Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) notwendig.

Präimplantationsdiagnostische Leistungen wie die von der Klägerin gewünschte seien jedoch nicht im Leistungskatalog enthalten und in Fachkreisen äußerst umstritten. Deshalb würde nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall alleine eine Entscheidung des G-BA nicht ausreichen, um eine Zahlungspflicht einer Krankenkasse zu begründen.

Da mit Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik „ein schwerer Eingriff in den Schutzbereich des menschlichen Lebens“ verbunden sei, müsse der Bundestag selbst eine gesetzliche Regelung über die Zulassung entsprechender Methoden treffen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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