Versicherer (nachvollziehbar) und Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes verweisen gerne darauf, dass sich die Haftung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes durch den TVÖD im Vergleich zum BAT verändert haben soll. Hintergrund ist, dass der TVÖD anders als noch der BAT nicht auf die beamtenrechtlichen Haftungsgrundsätze verweist. So wird behauptet, dass nun eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit bestehe. Nach den wegen Fehlen einer speziellen Regelung geltenden allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung ist diese Behauptung aber so nicht richtig.

Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer auch nach den allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung (wie bisher nach BAT) nicht, bei grober Fahrlässigkeit hat er nach alter wie neuer Rechtslage in der Regel den gesamten Schaden zu tragen. Lediglich bei mittlerer Fahrlässigkeit könnte eine Inanspruchnahme nach TVÖD denkbar sein, die vorher nach BAT ausgeschlosesen war. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei mittlerer Fahrlässigkeit an den Schadensfolgen zu beteiligen sind, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichts- punkten (BAG Urteil vom 5.2.2004 – 8 AZR 91/03). Seit der Schuldrechtsreform hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers.

Also: Bangemachen gilt nicht. Die Rechtslage ist im Bereich der Arbeitnehmerhaftung für Arbeitgeber durch den TVÖD nicht erheblich verbessert, durch die Schuldrechtsreform aber eher schlechter geworden.

Ver.di informiert über die Rechtslage in einem instruktiven Merkblatt. Demnächst mehr auf den Juracity-Seiten unter http://www.arbeitnehmerhaftung.de.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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