Das OLG Brandenburg (Aktenzeichen 10 UF 128/06) hat entschieden, dass bei Ablehnung des Umgangsrechts durch die Kindesmutter, dieser das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen ist, soweit es um die Durchführung des festgelegten Umgangs geht. Es ist ein Pfleger zu bestellen, der den Umgang durchführt und das Kind bei der Mutter abholt.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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