Das OLG Frankfurt/M. (Aktenzeichen 2 UF 361/06) hat entschieden, dass zum Umgangsrecht bei einem 4 1/2 Jahre alten Kind auch eine Ferienregelung gehört, die einen Flug in die Heimat des Vaters einschließen kann.

In dem entschiedenen Fall war der Vater Italiener und wollte mit dem Kind Ferien in Italien verbringen, um das Kind dort in den Kreis seiner Verwandten einzuführen. Das OLG Frankfurt/M. hatte keine Bedenken gegen eine zwei-wöchige Flugreise nach Italien, wenn das Kind normal entwickelt ist, also keine gesundheitlichen Gründe einer solchen Ferienreise entgegenstehen. Ebenso lagen in der Person des Kindesvaters keine Gründe vor, die gegen eine solche Ferienreise sprechen würden. Das OLG Frankfurt/M. betonte, dass eine Ferienreise grundsätzlich immer im Kindeswohlinteresse liege, weil durch das Zusammensein über einen längeren Zeitraum die Bindung zum Kindesvater gefestigt werden, was für die Entwicklung des Kindes bedeutsam sei.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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