könnte man nach einem Beschluss des Landessozialgericht Hamburg (Beschluß vom 29.03.2006 – L 5 B 111/06 ER AS) meinen, der einer Hilfebedürftigen im Rahmen der Grundssicherung für Arbeitssuchende (ALG II) die von der Arbeitsagentur verweigerten Umzugskosten zusprach. Massgeblich war dabei auch die Überlegung, dass die Antragstellerin anders als vielleicht männliche Hilfsbedürftige körperlich nicht in der Lage sei, den Umzug selbst zu erledigen. Der Umzug wurde aus gesundheitlichen Gründen wegen Schimmelbefalls der Wohnung erforderlich. Da die Antragsstellerin keine Fahrerlaubnis besass und auch schwere Stücke wie die Waschmaschine nicht schleppen konnte, musste die Arbeitsagentur auch die Kosten eines gewerblichen Umzugsunternehmens übernehmen.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

P.S. Lesetipp: 111 Tipps zum Arbeitslosengeld II von Winkel/Nakielski

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