Das Landgericht Bad Kreuznach hat in seinem Urteil vom 02.02.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 5 O 39/05) einem Weingut aus Rheinland-Pfalz untersagt, Telefonwerbung bei Personen durchzuführen, zu denen es keine Geschäftsbeziehungen besitzt.

Geklagt hat im konkreten Fall die Verbraucherzentrale Hamburg, die schon im Jahre 2003 Kenntnis davon erlangte, dass das beklagte Weingut an Verbraucher durch unerwünschte Werbeanrufe herangetreten war. Obwohl das Weingut schon damals versichert hat, dass es sich lediglich um ein Versehen handele und es keine unzulässige Telefonwerbung betreibe, kam es Anfang 2005 zu erneuten Beschwerden von Verbrauchern über die Vorgehensweise des Weingutes wegen unerbetener Telefonanrufe. Dies nahm die Verbraucherzentrale zum Anlass, eine Unterlassungsklage gegen das Weingut zu erheben.

Dieser Unterlassungsklage hat das Landgericht Bad Kreuznach stattgegeben und damit den Schutz des Verbrauchers weiter gestärkt. Es hat dem beklagten Weingut aufgegeben, die sog. „cold calls“ (unaufgeforderte Telefonwerbung) zu unterlassen. Dieses Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung zu unerbetenen Werbe-Telefonaten.
Das Vorgehen des Weingutes stellt einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften (UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar und ist folglich wettbewerbswidrig. Nach den Vorschriften des UWG ist Telefonwerbung nur zulässig, wenn der betroffene Verbraucher eingewilligt und sich mit den Anrufen einverstanden erklärt hat. Liegt diese Einwilligung nicht vor, führt der unerbetene Anruf nach § 7 Abs. 2 UWG zu einer unzumutbaren Belästigung, die in dieser Weise nicht zulässig ist.

Diese Entscheidung, die auf einer Linie mit der herrschenden Rechtsprechung zu dieser Thematik liegt, verdeutlicht einmal mehr, dass der Schutz der Privatssphäre des Einzelnen eine enorme Bedeutung besitzt. Erst wenn sich der Betroffene mit dieser Beeinträchtigung einverstanden erklärt hat, ist ein solches Vorgehen zulässig.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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