Der BGH (Aktenzeichen XII ZR 4/04) hat im Jahr 2006 entschieden, dass Kosten für eine Konfirmation keinen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf darstellen und daher nicht zusätzlich zu dem laufenden Kindesunterhalt geltend gemacht werden können.
Sonderbedarf ist nach der gesetzlichen Regelung gekennzeichnet durch unregelmäßige und außergewöhnlich hohe Kosten.

In der Rechtsprechung war bisher nicht einheitlich entschieden worden, ob Konfirmationskosten unterhaltsrechtlich Sonderbedarf sind oder nicht. Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass unregelmäßiger Bedarf nur vorliegt, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte.

Nach Ansicht des BGH sind jedoch die Kosten für eine Konfirmation nicht überraschend, sondern sie sind vorhersehbar. Aus diesem Grund stellen sie keinen Sonderbedarf dar. Die Kosten für die Konfirmation müssen daher aus dem laufenden Kindesunterhalt durch Rücklagenbildung angespart werden. Selbst wenn die laufenden Unterhaltsleistungen so gering sind, dass sie nur die notwendigen Lebenshaltungskosten abdecken und Rücklagen nicht ermöglichen, kann dies nach Ansicht des BGH den Charakter des zusätzlich aufgetretenen Bedarfs als langfristig absehbaren Unterhaltsbedarf nicht ändern.

Der Unterhaltspflichtige muss somit die Konfirmationskosten auch in solchen Fällen nicht zusätzlich zu dem laufenden Kindesunterhalt zahlen.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

 

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