Der BGH (Aktenzeichen XII 152/04) hat erneut bestätigt, dass Unterhaltsrückstände, die Zeitabschnitte betreffen, die 1 Jahr oder länger zurückliegen, in der Regel verwirkt sind und daher nicht mehr geltend gemacht werden können.Die Verwirkung setzt ein sog. Zeitmoment und sog. Umstandsmoment voraus. Die zeitliche Grenze setzt der BGH an bei Unterhaltsrückständen, die mindestens 1 Jahr zurückliegen. Der Unterhaltsgläubiger muss sich daher um die zeitnahe Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs bemühen. Anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen.

Das Umstandsmoment erfordert ein Verhalten des Unterhaltsgläubigers, aus dem geschlossen werden kann, dass er seinen Unterhaltsanspruch nicht weiter verfolgen werde.

In dem entschiedenen Fall hatte die Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch mehr als 3 Jahre lang nicht weiter verfolgt und hatte auf mehrere Anfragen des Gerichts, ob sie den Unterhalt noch geltend mache oder nicht, nicht reagiert.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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