Das OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 18 UF 305/04) hat entschieden, dass der Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt verwirkt ist, wenn die geschiedene Ehefrau mit ihrem neuen Lebenspartner gemeinsam eine Immobilie kauft und dort mit ihm zusammen lebt.Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann verwirkt sein, wenn die Ehefrau nach der Trennung oder Scheidung mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt. Die Verwirkung führt dazu, dass der Unterhaltsanspruch entfällt oder gekürzt wird. Im einzelnen hängt dies von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, ob die Ehefrau gemeinsame minderjährige Kinder betreut.

Das Zusammenleben mit einem neuen Partner führt allerdings nicht sofort zu einem Verlust oder einer Einschränkung des Unterhaltsanspruchs, sondern die Rechtsprechung fordert eine Verfestigung dieser Lebensgemeinschaft.

Eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft wird von der zeitlichen Dauer der Beziehung abhängig gemacht. Die Rechtsprechung stellt grundsätzlich auf eine Mindestdauer von 2 bis 3 Jahren ab. Unterhalb dieser Zeitgrenze wird in der Regel nicht von dem Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen.

Allerdings besagt das Urteil des OLG Karlsruhe, dass auch unterhalb einer festen Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von 2 bis 3 Jahren von einer Verfestigung der Beziehung ausgegangen werden kann, wenn sich die Verfestigung anderweitig dokumentiert. Hier hat das Gericht dem gemeinsamen Erwerb der Immobilie wegen der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Vorgangs zentrale Bedeutung beigemessen für die Annahme, dass die Eheleute sich für eine langjährige gemeinsame Zukunft entschieden haben.

Das OLG Karlsruhe sah daher den Unterhaltsanspruch der Ehefrau als verwirkt an.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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