Das Landessozialgericht Hessen hat am 10.04.2006 (Az.: L 9 AL 163/05) entschieden, dass ein Arbeitsloser dazu verpflichtet ist, seinen Bewilligungsbescheid für das Arbeitslosengeld auf Unstimmigkeiten zu überprüfen.

Einem arbeitslosen Handwerksmeister wurde ein um mehr als 60 Prozent zu hohes Arbeitslosengeld ausgezahlt, so dass er nunmehr 80 Euro pro Woche mehr erhalten hat. Zuvor hatte er allerdings ein korrekt ausgerechnetes Arbeitslosengeld erhalten. Gegenüber der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des zuviel gezahlten Geldes berief der Handwerksmeister sich darauf, dass ihm der höhere Betrag nicht aufgefallen sei. Er habe den Bescheid nicht überprüft und sei hierzu auch nicht verpflichtet.

Das Landessozialgericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Zum einen hat es die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Handwerkermeisters bezweifelt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man die Höhe des im Bescheid angegebenen Betrags mangels Interesse nicht überprüfe. Zum anderen bestehe aber auch eine Verpflichtung, den Bewilligungsbescheid mittels von der Bundesagentur für Arbeit ausgegebenen Merkblättern zur Berechnung des Arbeitslosengelds zu prüfen. Werde diese Überprüfung nicht vorgenommen, so handele der Bezieher von Arbeitslosengeld sogar grob fahrlässig.

Aufgrund dieser Pflichtverletzung hat die Bundesagentur für Arbeit ein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich des zuviel gezahlten Arbeitslosengeldes

Fundstelle: Pressemitteilung des LSG Hessen vom 16.05.2006

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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