Der BGH (Aktenzeichen XII ZR 195/03) hat entschieden, dass in einem gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren allen Beweisanträgen nachgegangen werden muss, auch wenn bereits ein Abstammungsgutachten vorliegt, dass die Vaterschaft mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,999 Prozent feststellt.

Der BGH war der Ansicht, dass es sich bei der Abstammungswahrscheinlichkeit laut Gutachten lediglich um eine statistische Aussage handele, die eine Würdigung aller weiteren Beweismittel nicht entbehrlich mache. Das zuständige Gericht hätte daher nach Auffassung des BGH zusätzlich noch eine von der Kindesmutter beantragte Vernehmung eines Zeugen über einen behaupteten Geschlechtsverkehr durchführen müssen.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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