Das OLG Hamm (Aktenzeichen 2 UF 382/05) hat entschieden, dass der Versorgungsausgleich wegen Rentenanwartschaften, die die Ehefrau während des Studiums des Ehemannes erworben hat, wegen grober Unbilligkeit auszuschließen ist, wenn sie mit ihrem Einkommen ganz entscheidend dazu beigetragen hat, dass der Ehemann sein Studium erfolgreich durchführen und beenden konnte.Der Ausschluss des Versorgungsuagsleichs war nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, weil der Ehemann während des Studiums nachhaltig von dem Einkommen der Ehefrau profitiert hat und deshalb nicht über den Versorgungsausgleich ein zweites Mal an dem Einkommen der Ehefrau teilhaben dürfe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann aufgrund seines Studiums in der Zukunft höhere Rentenanwartschafen erwerben könne als die Ehefrau, die daran wegen der Scheidung nicht mehr beteiligt werde und aufgrund ihres eher geringen Einkommens nur deutlich weniger Anwartschaften erwerben könne.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felse

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