Der Erste Zivilsenat hat mit Urteil vom 06.04.2006 (AZ.: 1 ZR 125/03) entschieden, dass die Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendmagazinen als wettbewerbswidrig einzustufen ist, wenn sie lediglich über die Minutenpreise („1,86 € pro Minute“) informiert.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen in einer Jugendzeitschrift für Handy-Klingeltöne geworben und darauf hingewiesen, dass das Herunterladen dieser Klingeltöne 1,86 € pro Minute kostet. Eine genauere und detailliertere Information über die entstehenden Kosten enthielt die Werbung nicht.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat dagegen Klage erhoben und die Unterlassung dieser Art von Werbung begehrt. Dabei hat der Verband unter Verweis auf § 4 Nr. 2 UWG argumentiert, dass ohne einen Hinweis auf die durchschnittliche Dauer der Herunterladens und die dadurch entstehenden Gesamtkosten die Unerfahrenheit der Jugendlichen in unlauterer Weise ausgenutzt werde.

Der klagende Verband hat in erster Instanz vor dem Landgericht, in zweiter Instanz vor dem Berufungsgericht und nunmehr auch in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe Recht bekommen.

Der für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige Erste Zivilsenat ist dieser Argumentation gefolgt und hat die vorangegangenen Entscheidungen bestätigt. Nach Ansicht der Richter werde durch eine solche Werbung die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt. Dabei könnten Handlungen, die gegenüber einer nicht besonders schutzwürdigen Zielgruppe noch zulässig seien, gegenüber geschäftlich Unerfahrenen schon als unzulässig einzustufen sein. Um einen solchen Schutz annehmen zu können, müsse sich die Werbung zumindest auch gezielt an Kinder oder Jugendliche richten. Nur dann könne man einen besonderen Schutz bejahen. Diese Voraussetzung hat der Erste Senat in dem zu entscheidenden Fall angenommen, da die Leserschaft der Jugendzeitschrift zu mehr als 50 % aus Kindern und Jugendlichen bestehe.

Die Entscheidung des BGH macht aber auch deutlich, dass nicht jede gezielt Beeinflussung von Kindern und Jugendlichen durch Werbung unlauter und somit wettbewerbswidrig ist. Die konkrete Handlung müsse geeignet sein, die geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen. Entscheiden sei dabei, inwieweit sich die Unerfahrenheit auf die Entscheidung des Jugendlichen auswirke. Ein Minderjähriger sei nicht ohne Weiteres in der Lage, eine genaue Bewertung im Hinblick auf eine in einer Werbung angepriesene Leistung vorzunehmen und vor allem die finanziellen Aspekte umfassend zu bewerten. Aus diesem Grund sei es zwingend erforderlich, die Jugendlichen deutlich und ausreichend auf die finanziellen Belastungen hinzuweisen. Dieser Pflicht könne eine Werbung nur gerecht werden, wenn sie die Kosten überschaubar darstelle.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Sie stärkt den Schutz der Jugendlichen vor der Eingehung von finanziellen Belastungen. Bleibt nur zu hoffen, dass die Jugendlichen dann, wenn eine Werbung über die entstehenden Kosten ausreichend informiert, die Belastung realistisch einschätzen und auf die Inanspruchnahme von teuren Leistungen verzichten.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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