Fast nichts ist nerviger als dauerhafter Baulärm am Urlaubsort. Wenn dies die schönsten Wochen des Jahres stört, ist eine Minderung des Reisepreises um 25 % und mehr möglich. So entschied nun das Amtsgericht München (133 C 25925/06). Fraglich war bisher nur, welcher Preis maßgeblich war, weil eine Pauschalreise aus mehreren Leistungen besteht. Hierzu hat das Amtsgericht München nun entschieden.

Vorliegend fühlten sich drei Kläger durch Baulärm auf ihrer Pauschalreise auf die Philippinen erheblich gestört. Zwei der Kläger hatten mit der Reise mehrere Tauchgänge gebucht. Unmittelbar neben ihrem Hotel befanden sich drei Baustellen auf denen von 7.oo bis 19.oo Uhr unaufhörlich gearbeitet wurde. Weder am Pool noch am Hotelstrand war wegen des Baulärms eine Verständigung möglich. Auch die Tauchschule befand sich in der Nähe der Großbaustelle. Die Kläger konnten dem Lärm auch nicht ausweichen, weil es sich um eine kleine Insel handelte. Daher verlangten die Kläger eine Minderung des Reisepreises um 25 %. Der Veranstalter weigerte sich jedoch. Er war der Auffassung, dass nicht der gesamte Preise gemindert werden konnte, weil Flug, Transfer, Verpflegung und die Tauchgänge mangelfrei erbracht worden wären.

Dem wollte das Amtsgericht nicht folgen. Der Reisepreis ergäbe sich aus der geleisteten Pauschalzahlung. Eine Pauschalreise sei bereits begrifflich pauschal zu bestimmen. Auf den Wert der Einzelleistungen kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an. Das Gericht bezog auch die zusätzlich gebuchten Tauchleistungen mit ein. Denn für den Reisenden handele es sich um ein Gesamtpaket. Im übrigen war auch die Tauchschule von dem Baulärm betroffen. Ein Ausruhen zwischen den Tauchgängen war daher nicht möglich. In den Augen des Gerichts war der Baulärm daher sogar gesundheitsgefährdend.

Letztlich befand das Gericht die Minderung noch als moderat formuliert.

Wichtig für Reisende: Ein Mangel muss immer der Reiseleitung des Veranstalters angezeigt werden und es muss um Abhilfe gebeten werden. Eine Anzeige im Hotel oder beim Reisebüro reicht grundsätzlich nicht aus. Und: Ansprüche auf Minderung und Schadenersatz sind gemäß § 651 g BGB innerhalb eines Monats nach Reiseende bei Veranstalter geltend zu machen. Ansonsten sind die Ansprüche ausgeschlossen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Beck-online

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