So entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 20.11.2006 – Aktenzeichen 242 C 37052/05 – und wies die Klage des herzkranken Klägers gegen die Reiserücktrittsversicherung auf Erstattung der Stornierungskosten einer zweimonatigen Reise nach Fuerteventura ab. Das Gericht hielt eine leere Batterie des Herzschrittmachers für keine unerwartete Erkrankung, so dass die dadurch entstandenen Stornierungskosten nicht vom Versicherungsschutz der Reiserücktrittsversicherung umfaßt seien. Vielmehr sei es für den Kläger voraussehbar, dass sich die Batterie des Herzschrittmachers erschöpfe. Bereits von seinem ersten Herzschrittmacher habe der Kläger gewußt, dass dessen Batterie nach sieben Jahren ausgewechselt werden musste. Der Herzschrittmacher, dessen Batterie kurz vor Antritt der Reise nach Fuerteventura operativ ausgewechselt werden musste, sei vor 14 Jahren eingesetzt worden. Allein aus der Historie müsste dem Kläger klar gewesen sein, dass sich die Batterie dem Ende zuneige. Insofern könne nicht die Rede von einer unerwarteten Erkrankung sein. Da aber nur eine unerwartete Erkrankung entsprechend der abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung zur Erstattung der Stornierungskosten führe, war die Klage hier abzuweisen.

Quelle: Urteil des AG München vom 20.11.2006 – 242 C 37052/05 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
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