Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2006 -3 A 11094/06.OVG – die Entlassung eines Polizeibeamten wegen Diebstahls im Dienst durch Urteil des VG Trier bestätigt. Der Beamte hatte im Jahre 2004 in einem Drogerie-Markt nahe seiner Dienststelle Kosmetikware im Wert ca. acht Euro entwendet. Hierbei führte er in Uniform die – geladene – Dienstwaffe bei sich.

Strafrechtlich zog dies eine Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung nach sich. Das Disziplinarverfahren endete mit Entferung aus dem Dienst durch das VG Trier. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb nun erfolglos.

Beamte unterliegen zahlreichen Pflichten. Damit aber nicht genug, denn der Verstoß gegen dienstliche Pflichten bzw. sonstiges Fehlverhalten kann für den Beamten gleich in doppelter Hinsicht zu unangenehmen Konsequenzen führen:

Er kann sich Sanktionen nach dem Strafrecht ausgesetzt sehen, die für ihn aufgrund seiner Eigenschaft als Amtsträger drastischer ausfallen können als für den Normalbürger. § 340 StGB (Körperverletzung im Amt) sieht einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, während den Normalbürger bei § 223 StGB (Körperverletzung) ein Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe erwartet. Auch im Bereich der Urkundsdelikte fallen die Unterschiede nicht unerheblich aus. Für die “einfache” Urkundenfälschung sieht § 267 StGB einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe vor. Wird dieser Tatbestand als Amtsträger im Sinne des § 11 I Ziffer 2 StGB verwirklicht, liegt aber nach § 267 II StGB in der Regel schon ein besonders schwerer Fall vor, für den eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen ist.

Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens, droht dem Beamten aber noch mehr: das Disziplinarrecht. Der Dienstvorgesetzte kann bei dem Verdacht eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einleiten. Das Verfahren kann Disziplinarmaßnahmen wie den Verweis, eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung, aber auch die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben. Letztere beiden Maßnahmen können aber nur nach dem förmlichen Verfahren durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit verhängt werden.

Das OVG wies darauf hin, daß es bei einem Amtsträger zu den zentralen Dienstpflichten gehört, Straftaten zu verhin­dern, aufzuklären und zu verfolgen Begehe er aber selbst während des Dienstes ein Eigentumsdelikt und führe er dazu noch seine Dienstwaffe sei dies disziplinarrechtlich als besonders schwerer Verstoß gegen seine Pflichten als Polizeibeamter. Des weiteren sei mit einem solchen Verhalten eine Schädigung des Ansehens der Voll­zugspolizei verbunden, der so schwer wiege, daß ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit angenommen werden könne, der den Ausschluß aus den Dienst unvermeidbar mache.

Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 42/2006 des OVG Rheinland-Pfalz zum Urteil vom 25. Oktober 2006 -3 A 11094/06.OVG –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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