Die Kosten einer privaten Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können in bestimmten Fällen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. So hat der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 25/03 / Volltext) für den Fall eines Mitarbeiters entschieden, der seit 25 Jahren im Unternehmen war.

Der Kläger war im entschiedenen Fall ein angestellter Geschäftsführer, der neben einem festen Gehalt eine Tantieme bezog, die etwa 2/3 seiner gesamten Bezüge ausmacht. Zum 25-jährigen Dienstjubiläum lud der Kläger seine Mitarbeiter zu einem Gartenfest in seinen eigenen Garten ein. Der Arbeitgeber hatte schon eine eigene Jubiläumsfeier allein mit auswärtigen Gästen für ihn veranstaltet. Die für das Gartenfest angefallenen Bewirtungskosten machte der Kläger steuerlich geltend. Dies wollte das Finanzamt nicht akzeptieren.

Der Kläger beschritt den Rechtsweg. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof feststellte. Aufgrund der variablen Bezüge des Klägers könne er die Aufwendungen für die Feier des Dienstjubiläums als Werbungskosten ansetzen, so das Gericht. Die Richter grenzten dabei zwischen Werbungskosten und nicht absetzbaren Kosten der privaten Lebensführung ab. Der private Anlass sei zwar ein erhebliches Indiz, die Bewirtungsaufwendungen nicht abzusetzen. Trotzdem könne sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls etwas anderes ergeben. Aufgrund der variablen Bezüge war dies hier der Fall. Das Dienstjubiläum als Anlass des Gartenfestes sei wegen der vorangegangenen Feier des Arbeitgebers ebenso als unschädlich anzusehen wie die Durchführung des Festes im Garten des Klägers.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: dermobilitaetsmanager.de

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