Auch bei einer erheblichen Gesundheitsgefährdung müssen Mieter dem Vermieter zunächst die Möglichkeit geben, Abhilfe zu schaffen oder ihn abmahnen. Dies geht aus einem Urteil des BGH hervor.

Wie die Süddeutsche berichtet, hat dies der BGH (Az.:VIII ZR 182/06 ) entschieden. Im entschiedenen Fall hatte eine Mieterin in ihrer Wohnung Schimmelbefall an den Wänden festgestellt. Sie kündigte den Mietvertrag fristlos wegen Gesundheitsgefährung gemäß § 569 BGB und stellte die Zahlung des Mietzinses ein.

Falsch und vorschnell gehandelt: Der BGH sieht eine entsprechende Kündigung erst dann als zulässig und wirksam an, wenn dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung eingeräumt wird oder der Vermieter abgemahnt wird. Außerdem wiesen die Richter daraufhin, dass eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall von Wohnräumen in vielen Fällen erst durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden könnte.

Schimmel ist im Mietrecht ein beliebtes Thema, das zahlreiche Beweisaufnahmen mit sich führt. Mieter schieben die Verantwortung gerne und häufig auf angebliche Mängel der Mietsache; während Vermieter oft ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter behaupten.

Aber selbst Sachverständigen fällt es oft schwer, den Nachweis der Ursachen zu finden.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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