In vielen Formularkaufverträgen für Gebrauchtwagen ist im Rahmen der Garantie formuliert, dass die Garantie nur dann greift, wenn der Käufer eine ihm auferlegte Pflicht zur Vornahme von regelmäßigen Inspektionen erfüllt. Ist diese Klausel wirksam ?

Ein Autokäufer hatte das vorgeschriebene Intervall von 15.000 km um 827 km überschritten, als ein Schaden an der Kurbelwelle festgestellt wurde. Der Käufer begehrte die Übernahme der Reparaturkosten. Der Garantiegeber lehnte dies mit Hinweis auf die nicht eingehaltene Verpflichtung zur Durchführung der Inspektion ab. Der BGH (Az.: VIII ZR 251/06) gab dem Käufer nun Recht. Er erkannte die Klausel als unwirksam, weil sie gegen § 307 BGB verstoße. Denn sie schränke das im Garantievertrag gegebene Versprechen unzulässig ein. Ein Ausschluss ohne Rücksicht darauf, ob die Überschreitung des Intervalls für den Schaden ursächlich ist, ist mithin unwirksam.

Der BGH hat dem Verwender aber zugestanden, formularmäßig, d.h. durch Geschäftsbedingungen dem Käufer die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit aufzuerlegen. So könne der Verwender einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirkungsvoll entgegentreten.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Pressemitteilung des BGH

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