Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.02.07 – IV ZR 267/04 – die bisherige Praxis, wonach die eingetragene Lebenspartnerschaft im Rahmen der öffentlichen Zusatzversorgung nicht gleich der Ehe behandelt wird, abgesegnet.

Durch die Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 stellte sich nicht nur im Hinblick auf die Versorgung beamteter Lebenspartner mit Beihilfe, sondern auch im Rahmen der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst die Frage, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft die gleichen Rechtsfolgen auslöst wie die Ehe.

Während im Zusammenhang mit der Beihilfe jedenfalls nach Änderungen der maßgeblichen Beihilfeverordnungen Lebenspartner in der Regel in den Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen aufgenommen worden sind (blog.juracity.de berichtete), hat der BGH dem entsprechenden Begehren bezüglich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Abfuhr erteilt.

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sollen durch die Zusatzversorgung für die Angestellten im öffentlichen Dienst gewährleisten, daß diese im Ruhestand eine ähnliche Versorgung erfahren wie Beamte. Verheiratete Arbeitnehmer erfahren im Betriebsrentensystem der VBL eine günstigere Behandlung als Ledige, weil die erworbene Rentenanwartschaft Verheirateter unter Zugrundelegung der für Verheiratete geltenden Lohnsteuerklasse berechnet und in das zum 01.01.2002 umgestellte System der Zusatzversorgung überführt worden ist. Außerdem erwerben geehelichte Angehörige bei Fortbestand der Ehe bis zum Tod des Angestellten einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Der BGH wies nun die Klage eines Angestellten im öffentlichen Dienst, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und eine entsprechende Gleichbehandlung begehrte, ab. Bei der Umstellung des Tarifsystems zur Zusatzversorgung im Jahr 2002 sei den öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Bund, Länder und Kommunen das Lebenspartnerschaftsgesetz aus 2001 bekannt gewesen. Da sie aber davon abgesehen haben, die begehrten Rechte auch für Lebenspartner in den neuen Tarifverträgen zu regeln, könne man davon ausgehen, daß eine entsprechende Gleichstellung der Lebenspartnerschaft und der Ehe gerade nicht beabsichtigt gewesen sei. Grundgesetzlich begegne dies keinen durchgreifenden Bedenken, da das Grundgesetz die Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG ausdrücklich privilegiere, um die Zukunft der Gesellschaft durch Fortpflanzung und Erziehung eigenen Nachwuchses zu sichern. Da die Satzung zur Zusatzversorgung nicht auf die sexuelle Ausrichtung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner abstelle, sondern auf den Familienstand, liege in ihr auch keine Diskriminierung im Sinne des europäischen Rechts. Mangels Verstoß gegen den Art. 141 EG, die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.00 und Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH sei eine Vorlage nicht erforderlich. Auch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. 08.06 lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten, weil dessen Reichweite nicht über die vorerwähnte Richtlinie hinausgehe.

Fundstelle: Pressemitteilung des BGH 25/07 vom 14.02.07

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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