Das entschied das Landgericht Bonn mit Urteil vom 30.11.2006 – Aktenzeichen 1 O 521/05 – und gab der Klage der Verbraucherzentrale Brandenburg statt, die mit der Klage die Rechte zahlreicher Verbraucher geltend machte, die sich über die eigenständige Umstellung des Telefontarifs durch die beklagte Telekom beschwerten.
Vor der unfreiwilligen Umstellung des Tarifs erhielten die Kunden in der Regel einen Werbeanruf. Unabhängig von der Reaktion auf den Werbeanruf – also auch bei ausdrücklicher Ablehung einer Tarifumstellung – erhielten sie wenige Zeit später eine Bestätigung per Post, welche die automatische Tarifumstellung mitteilte. Wer schonmal versucht hat, telefonisch Probleme mit der Telekom zu klären, weiss, dass dies sehr schwierig ist. Einige Verbraucher haben sich trotzdem hartnäckig zur Wehr gesetzt und ihren alten Tarif zurückerlangt. Andere, die sich nicht vehement gewehrt haben, zahlen zukünftig den neuen Tarif.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn erklärte diese Geschäftpraktiken der beklagten Telekom für rechtswidrig. Der Sprecher der Verbraucherzentrale kündigte an, jedem einzelnen Verstoß nachzugehen.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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