Mein Mandant hatte Betäubungsmittel konsumiert und sich danach ins Auto gesetzt. Gefahren ist er natürlich auch, sonst wäre es halb so spannend. Nennt sich (auch wenn es nicht um Alkohol geht) trotzdem Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) – gottlob blieb die Fahrt ohne Unfall oder konkrete Gefährdung.

Der Führerschein war trotzdem dann erst mal weg. Und damit das primäre Verteidigungsziel (more…)

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