Das entschied das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 31.01.2007 – Aktenzeichen 2- 16 S 3/06 – und gab dem Kläger, der bei einer Internetauktion ein unter der Rubrik „Kunst und Antiquitäten: Silber: 800 bis 925“ eingestelltes Teeservice ersteigerte, Recht und bestätigte dessen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung und Schadensersatz. Das von der Beklagten als „echt silbernes“ angebotene Teeservice stellte sich als nicht echt silber heraus. Der Kläger verlangte von der Beklagten Nachlieferung und hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 450 €. Dies lehnte die Beklagte ab und wandte ein, dass sich das Teeservice für sie als Laie als echt silber dargestellt habe und sie zusätzlich davon ausgegangen sei, dass die Artikelbeschreibung unverbindlich sei. Darüber hinaus spreche schon der niedrige Startpreis von 5 € dafür, dass es sich nicht um echt silber handele.

Diese Einwände ließ das Gericht in zweiter Instanz nicht gelten. Zum einen komme es nicht darauf an, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt habe oder nicht. Außerdem sei die Artikelbeschreibung entsprechend der allgemeinen Grundsätze des Auktionshauses sehrwohl bindend und auch der niedrige Startpreis ändere nichts daran, dass das Teeservice nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweise. Da die Beklagte die vom Kläger geforderte Nachlieferung abgelehnt hat, hat der Kläger einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages. Weiter erkannte das Gericht neben diesem Anspruch einen Anspruch auf Schadensersatz an. Nach den Ausführungen des Gerichtes ist die Beklagte verpflichtet an die Klägerin Schadensersatz in Höhe der ausbleibenden Vermögensmehrung zu zahlen. Der Kläger legte dar, dass ein geplanter Weiterverkauf nicht durchgeführt werden konnte, so dass ihm der Differenzbetrag zwischen Vertragspreis und Wert der Sache zu ersetzen ist.

In dem rechtskräftigen Urteil bestätigt das Gericht, dass der Schadensersatzanspruch durch den erklärten Rücktritt nicht ausgeschlossen ist.

Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 04.04.2007

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

1 Kommentar

  1. Mr. Tropicante
    5. April 2007 18:03

    So sieht es der § 346 IV BGB doch auch vor.