Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 05.11.2007, Az.: 1 K 5339/07) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob in baden-württembergischen Gemeinden mit unter 35.000 Einwohnern, Prostitution erlaubt ist

Einem Bordellbetreiber war mit sofortiger Wirkung die Führung eines bordellartigen Betriebes untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 € angedroht worden. Der Betrieb befindet sich in einer im Nordosten Baden-Württembergs gelegenen Stadt mit circa 22.500 Einwohnern. Gegen die Untersagungsverfügung legte der Bordellbetreiber einen Eilantrag vor dem VG Stuttgart ein.

Die Richter wiesen den Antrag nach summarischer Prüfung unter Verweis auf die baden-württembergische Prostitutionsverordnung von 1976 ab. Nach § 1 ProstVO ist es zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Gemeinden bis zu 35.000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen. Nach Ansicht der Richter ist das geregelte Prostitutionsverbot mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere sei durch den Erlass des Prostitutionsgesetzes vom 20.12.2001 keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Denn die zivil- und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Prostitution durch das Prostitutionsgesetz habe die Bedeutung des Jugendschutzes in keiner Weise relativiert. Zudem werde durch das Prostitutionsgesetz und dem in ihm zum Ausdruck kommende Wandel der gesellschaftlichen Anschauung über die Prostitution nicht die Notwendigkeit, eine konkrete Gefährdung der Jugend oder des öffentlichen Anstandes als Voraussetzung für die Fortgeltung des Prostitutionsverbotes anzusehen, begründet. Auch wenn die Prostitution als solche nicht mehr allgemein und in jeder Sicht einem Unwerturteil unterliegt, bedeute dies nicht, dass sich die vom Prostitutionsvertrieb ausgehenden Gefahren für Jugendliche derart vermindert hätten, dass die Gültigkeit bestehender Verordnungen in Frage gestellt werden müssen.

Fundstelle: Pressemitteilung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.11.2007, Az.: 1 K 5339/07

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

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