Freitag, 09:00 Uhr: Haftprüfung, von welcher ich vor zwei Tagen mit der Antragung des neuen Mandates erfahren hatte.
Selbstverständlich bin ich dabei und habe mit dem Mandanten zuvor in der JVA ausführlich den Sachverhalt besprochen (nachdem ich mir schnell noch die Akte besorgt hatte).

Diebstahl oder Hehlerei lautet der Vorwurf im Haftbefehl. Die Chancen einer Haftverschonung sind greifbar: Der Mandant befindet sich in Therapievorbereitung und nimmt kontinuierlich am Methadonprogramm teil.

Bedauerlicherweise liegen noch keine schriftlichen Unterlagen über den Therapieantritt vor, der Mitarbeiter der Drogenberatung urlaubsabwesend nicht greifbar. Tja – greifbar heißt eben nur in Griffweite.

Aber – so das Gericht – man könne ja einen neuen Haftprüfungstermin in zwei Wochen machen, bis dahin lägen die Unterlagen ja vielleicht vor, und da ja eine Aussetzung der Vollstreckung der zu erwartenden Strafe zur Bewährung in Betracht käme, wäre ja Haftverschonung im Sinne der Verhältnismäßigkeit…

Moment, höre ich da was von Bewährung…? Warum denn eigentlich warten?

Fand dann das Gericht auch keine schlechte Idee, dann eben kurz die Hauptverhandlung durchzuführen, die Hehlerei hatte der Mandant ohnehin nicht wirklich in Abrede gestellt, so daß auch ohne Zeugen verhandelt werden konnte.

Und so kann der Mandant die Therapie aus der Freiheit antreten…

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