Der Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verletzt seine Überlassungspflicht nicht, wenn er oder ein von ihm beauftragter Dritter aus einem auf seinem Grundstück stehenden Restabfallbehälter vor Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werthaltige Abfälle entnimmt und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urteil vom 13.12.2007, Az.: 7 C 42.07).

Ein Wohnungsunternehmen beauftragte ein Dienstleistungsunternehmen damit, den Inhalt der Restabfallbehälter auf dem Wohngrundstück vor Ort nachzusortieren und werthaltige Abfälle wie Altglas und Papier den dafür bestimmten Werkstoffbehältern zuzuführen. Das Abfallwirtschaftsunternehmen der Stadt Mannheim untersagte dem Dienstleistungsunternehmen das Aussondern. Denn durch die Aussonderung würde in die Organisationshoheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eingegriffen, eine unzulässige Abfallbehandlung vorgenommen und Gesundheitsgefahren verursacht.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied hingegen, dass der Abfallbesitzer vor Überlassung zur Aussonderung und Entsorgung berechtigt ist. Abfälle würden in der Regel bereitgestellt, bevor sie überlassen würden. Erst die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger löse dessen Entsorgungspflicht aus. Nach Ansicht der Richter schließt der bundesrechtliche Begriff des Überlassens eine landesrechtliche Regelung aus, die schon das Bereitstellen als Überlassen der Abfälle fingiert. Durch Landesrecht dürfe nur Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung von Abfällen konkretisiert werden. Vor der Abfuhr der Abfälle dürfe der Abfallbesitzer Abfälle aus dem Abfallbehälter aussondern und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen. Darin sei keine unzulässige Abfallbehandlung zu sehen.

Fundstelle: Urteil des BVerwG vom 13.12.2007, Az.: 7 C 42.07

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

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