Blog.juracity.de hat bereits über die zahlreichen rechtlichen Implikationen, die der Radsportskandal rund um die sog. Operacion Puerto ausgelöst hat, berichtet. Für Deutschlands einstigen Vorzeigeradsportler Jan Ullrich hatte und hat die Affäre arbeitsrechtlich die Kündigung (mehr hier) , sportrechtlich wegen des selbst erklärten Rücktritts (noch) keine Konsequenzen, zivilrechtlich ein Verfahren gegen den Dopingforscher Prof. Werner Franke wegen der Unterlassung bestimmter Äußerungen und strafrechtlich eine Strafanzeige wegen Betruges zu Lasten seines früheren Arbeitgebers (mehr hier) und weitere Strafanzeige wegen falscher eidestattlicher Versicherung zur Folge.

Die Auseinandersetzungen mit Prof. Werner Franke gehen jetzt offensichtlich in die nächste Runde. Ullrich hatte dem streitbaren Professor per einstweiliger Vefügung untersagen lassen, weiter zu behaupten, Ullrich habe € 35.000 an den spanischen Doping-Arzt Eufemiano Fuentes für die Lieferung diverser Doping-Mittel gezahlt. Die Glaubhaftmachung im einstweiligen Verfügungverfahren erfolgt u.a. per eidesstattlicher Versicherung Ullrichs. Ein Widerspruch Prof. Frankes gegen die Verfügung war ebenfalls zu Gunsten Ullrichs zurück gewiesen worden.

Der Molekularbiologe hat Ullrich aber angezeigt, weil er der Auffassung ist, daß Ullrich die einstweilige Verfügung nur erwirken konnte, weil er eine unwahre eidestattliche Versicherung abgegeben hat.

Seitdem ist dann aber bekannt geworden, daß bei Eufemiano Fuentes sichergestelltes Blut über einen DNA-Test wohl doch eindeutig dem gefallenen Radstar zugeordnet werden kann. Ullrich selbst hat noch keine plausible Erklärung dafür abgegeben.

Prof. Franke ist nun nach einer Meldung von sport1.de unter Verweis auf eine entsprechende Nachricht der „Sport Bild“ offensichtlich nicht mehr gewillt, die einstweilige Verfügung weiter hinzunehmen. Er soll Ullrich aufgefordert haben, binnen vier Wochen ein Hauptsacheverfahren wegen der streitigen Äußerungen Frankes einzuleiten.

Hintergrund ist folgender: Eine einstweilige Verfügung dient – der Name sagt es schon – immer nur der vorläufigen Sicherung von Rechten oder Ansprüchen. Da im Verfahren des Eilrechtschutzes Verfügungen sogar ohne mündliche Verhandlung und nur aufgrund summarischer Prüfung des wechselseitigen Vortrags ergehen können, ist es dem Antragsteller versagt, sich auf der ergangenen Verfügung auszuruhen, weil dies sonst einer dauerhaften Vorwegnahme der Hauptsache gleich käme. Der im Eilrechtschutz Unterlegene kann daher gemäß § 926 ZPO dem Verfügungskläger gerichtlich eine Frist setzen lassen, innerhalb dieser das eigentliche Hauptsacherverfahren einleiten muß. Unterbleibt dies, dann kann der Verfügungskläger keine Rechte mehr aus der einstweiligen Verfügung ableiten.

Man darf gespannt sein, wie Ullrich reagiert. Durch das Ergebnis des Abgleichs des in Spanien vorgefundenen Bluts mit Ullrichs DNA-Probe spricht jedenfalls deutlich mehr für eine Kontaktlage des Wahlschweizers zum Dopingarzt als dagegen. Daß Eufemiano Fuentes kostenlos mehrere Beutel Blut aufbewahrt hat, nur um damit nichts Verwerfliches zu tun, klingt außerdem reichlich lebensfremd.

Fundstelle: Meldung bei sport1.de

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.kündigung.de

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