Das entschied das Landgericht Dortmund mit Urteil – Aktenzeichen 4 C 212/06 – und wies die Klage des 84 Jahre alten Heimbewohner gegen die Leitung des Pflegeheimes auf eine generelles Rauchverbot im Pflegeheim ab. Der 84 Jahre alte Heimbewohner fühlte sich durch die qualmenden Mitbewohner in der Cafeteria und in den anderen zugänglichen Räumen beeinträchtigt und verlangte ein generelles Rauchverbot. Trotz der derzeitigen umstrittenen Diskussion um ein Rauchverbot in den Gaststätten und Discotheken, welches kurz bevorsteht, führten die Dortmunder Richter aus, dasss es derzeit jedenfalls noch keine gesetzliche Regelung zum Rauchen bzw. Nichtrauchen in Gemeinschaftseinrichtungen gebe und der Kläger damit auch keinen Anspruch auf ein generelles Rauchverbot im Pflegeheim habe.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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